LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.12.2020
2 Ta 145/20
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) I Nr. 29.2;
Fundstellen:
BB 2021, 243
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1464/20

Einheitlicher Streitwert für Erteilung und Berichtigung eines Zeugnisses

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 145/20

DRsp Nr. 2021/1144

Einheitlicher Streitwert für Erteilung und Berichtigung eines Zeugnisses

Einigen sich die Parteien im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits über die Erteilung eines Zeugnisses im Wege der Berichtigung auch auf dessen Inhalt, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Es ist vielmehr regelmäßig insgesamt ein Monatseinkommen als Streitwert für Erteilung und Berichtigung eines Zeugnisses anzusetzen.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg - Gerichtstag Ansbach - vom 05.11.2020, Az. 8 Ca 1464/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) I Nr. 29.2;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten um die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Im Laufe des Rechtsstreits einigten sich die Parteien auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses und auf dessen genauen Wortlaut. Den entsprechenden Vergleich stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.10.2020 fest.

Mit Schreiben vom 02.11.2020 beantragte der Klägervertreter, den Streitwert für das Verfahren auf ein Monatsgehalt (= 3.800,- €) und den Wert des Vergleichs auf zwei Monatsgehälter festzusetzen.

Mit Beschluss vom 05.11.2020 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert auf ein Monatsgehalt (= 3.800,- €) fest. Einen Vergleichsmehrwert setzte das Gericht nicht fest.