LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2017
L 19 AS 871/17 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1000 Abs. 4; SGB X §§ 53 ff.; SGB XII § 53 Abs. 2; SGB X § 56; BGB § 779;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SF 58/16

Einigungsgebühr als ErfolgsgebührMit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten RechtsanwaltsVoraussetzungen eines VergleichsvertragesGegenseitiges Nachgeben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 871/17 B

DRsp Nr. 2018/1002

Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr Mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages Gegenseitiges Nachgeben

1. Durch die Einigungsgebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. 2. Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV- RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. 3. Insoweit sind die Bestimmungen der §§ 53 ff. SGB X über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, insbesondere § 53 Abs. 2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden kann, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht, § 54 SGB X über die Voraussetzungen eines Vergleichsvertrages und die Formvorschrift des § 56 SGB X zu beachten. 4. Bei einem Vergleichsvertrag i.S.v. § 54 SGB X handelt es sich entsprechend § 779 BGB um einen Vertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts der der Rechtslage bestehenden Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird.

Tenor