BSG - Beschluss vom 04.08.2021
B 5 R 168/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 632/20
SG Bayreuth, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 587/20

Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch eine Prozesspartei ohne ProzessbevollmächtigtenVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen B 5 R 168/21 B

DRsp Nr. 2021/13717

Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch eine Prozesspartei ohne Prozessbevollmächtigten Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I