BAG - Beschluss vom 19.12.2017
1 ABR 33/16
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 2 S. 1; ZPO § 81; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 66
AuR 2018, 256
BB 2018, 882
EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 22
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 678
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 39/14
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 3/14

Einlegung von Rechtsmitteln als Teil der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung eines BeschlussverfahrensKein Feststellungsinteresse für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte oder RegelungsangelegenheitenKeine prozessuale Antragsbefugnis des Betriebsrats für Rechtsfragen zu einem Tarifvertrag

BAG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 33/16

DRsp Nr. 2018/4431

Einlegung von Rechtsmitteln als Teil der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung eines Beschlussverfahrens Kein Feststellungsinteresse für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte oder Regelungsangelegenheiten Keine prozessuale Antragsbefugnis des Betriebsrats für Rechtsfragen zu einem Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Betriebsrat beschwerende Entscheidung und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und die hierzu erteilte Prozessvollmacht, die nach § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG im Außenverhältnis zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt, ist ausreichend. 2. Der Betriebsrat hat an der gerichtlichen Feststellung über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle über eine in der Vergangenheit bereits durchgeführte Dienstplangestaltung, für die sich auch keine Wirkungen mehr für die Zukunft ergeben, kein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.