BVerwG - Beschluss vom 04.12.2017
6 B 39.17
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; LVwVfG § 54; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 911/14

Einordnung eines Chefarztvertrags als Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der in dem jeweiligen Einzelfall getroffenen Abreden; Chefarztverträge von Universitätsklinika mit beamteten Professoren im Rahmen des Kooperationsmodells des Universitätsklinika-Gesetzes Baden-Württemberg

BVerwG, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 6 B 39.17

DRsp Nr. 2018/1054

Einordnung eines Chefarztvertrags als Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der in dem jeweiligen Einzelfall getroffenen Abreden; Chefarztverträge von Universitätsklinika mit beamteten Professoren im Rahmen des Kooperationsmodells des Universitätsklinika-Gesetzes Baden-Württemberg

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 792 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; LVwVfG § 54; KSchG § 1;

Gründe

I

Der am 31. März 2012 in den Ruhestand getretene Kläger war Professor für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität F. sowie Leiter der Abteilung Klinische Chemie des beklagten Universitätsklinikums F. Unter dem 24. Juli 2007 hatten die Beteiligten einen Dienstvertrag (Chefarztvertrag) geschlossen.