BAG - Urteil vom 15.12.2020
1 AZR 499/18
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 184 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 und S. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und Unterabs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 122
AuR 2021, 237
AuR 2021, 239
BB 2021, 755
EzA BetrVG 2001 _ 77 Nr. 61
EzA-SD 2021, 15
NZA 2021, 512
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 289/17
ArbG Kiel, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1082 b/16

Einschränkendes Verständnis des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Berücksichtigung von neuen, erst nach Abschluss der Berufungsinstanz eingetretenen Tatsachen in der RevisionsinstanzZulässigkeit und Wirkung einer nachträglich erteilten Zustimmung beider Tarifvertragsparteien zu Änderungen einer ergänzenden Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 1 AZR 499/18

DRsp Nr. 2021/3840

Einschränkendes Verständnis des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Berücksichtigung von neuen, erst nach Abschluss der Berufungsinstanz eingetretenen Tatsachen in der Revisionsinstanz Zulässigkeit und Wirkung einer nachträglich erteilten Zustimmung beider Tarifvertragsparteien zu Änderungen einer ergänzenden Betriebsvereinbarung

Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung des Revisionsgerichts einfließen können, sofern sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Rn. 52). 2. Sieht eine in einem Tarifvertrag enthaltene Öffnungsklausel vor, dass Änderungen einer ergänzenden Betriebsvereinbarung der Zustimmung beider Tarifvertragsparteien bedürfen, kann diese auch nachträglich erteilt werden. Eine solche Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Änderung zurück (Rn. 53).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. September 2018 - 1 Sa 289/17 - wird zurückgewiesen.