OLG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2023
3 U 16/22
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a); BGB § 546a Abs. 1; UStG § 14 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 273; ZPO § 257; ZPO § 259;
Fundstellen:
MietRB 2023, 161
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 256/20

Einspruch gegen ein VersäumnisurteilZahlungsrückstand bezüglich der Leistung von GewerberaummieteAnforderungen an die Rechnungslegung gemäß § 14 Abs. 4 UStGFälligkeit der Zahlung von Gewerberaummiete

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 3 U 16/22

DRsp Nr. 2023/4747

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil Zahlungsrückstand bezüglich der Leistung von Gewerberaummiete Anforderungen an die Rechnungslegung gemäß § 14 Abs. 4 UStG Fälligkeit der Zahlung von Gewerberaummiete

Soweit der Mietvertrag den Anforderungen der Rechnungslegung gemäß dem UStG nicht entspricht und der Vermieter dem Mieter noch keine Rechnung ausgestellt hat, ist die Miete dennoch fällig. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der noch nicht gestellten Rechnung steht dem Mieter nur dann zu, wenn er dieses vor Verzugseintritt geltend gemacht hat. Wenn dies vorab nicht erfolgt ist, bleibt der Verzug bestehen, auch wenn der Schuldner sich im Nachhinein hierauf beruft.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2021, Az. 4 O 256/20, teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 17.09.2021, Az. 4 O 256/20 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte dadurch verurteilt worden ist,