OLG Brandenburg - Urteil vom 11.04.2023
6 U 82/22
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 1004 Abs. 2; ApoBetrO § 17 Abs. 4; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 238; StGB § 240; StGB § 241; BGB §§ 858 ff.; BGB § 903 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ApoG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 174; AMG § 43 Abs. 1; MPAV § 1; MPAV § 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 05.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/22

Einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung des Betretens einer ApothekeEinstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung der Kontaktaufnahme mit einer ApothekeNachrichten an eine Apotheke als freie MeinungsäußerungBestehen eines UnternehmerpersönlichkeitsrechtsEingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 6 U 82/22

DRsp Nr. 2023/5443

Einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung des Betretens einer Apotheke Einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung der Kontaktaufnahme mit einer Apotheke Nachrichten an eine Apotheke als freie Meinungsäußerung Bestehen eines Unternehmerpersönlichkeitsrechts Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Auch Apotheken haben ein Hausrecht und können dementsprechend jeder Person das Betreten ihrer Räumlichkeiten untersagen. Dies gilt allerdings insoweit nicht, als die Räumlichkeiten durch die Person zum Zweck des Kaufs von apothekenpflichtigen Arzneimitteln bzw. entsprechender Medizinprodukte erfolgt, da insoweit grundsätzlich ein Kontrahierungszwang der Apotheke besteht. Anderes könnte nur gelten, soweit im Einzelfall das Betreten der Apotheke durch die Person eine Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter der Apotheke darstellen würde.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Neuruppin vom 05.08.2022, Az. 5 O 11/22, teilweise abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 22.02.2022 wird wie folgt gefasst: