OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.04.2023
6 W 6/23
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569; BGB § 229; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 2; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 2; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 273; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 278; BGB § 139; BGB § 812 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 102/23

Einstweilige Verfügung gegen Wegnahme des FahrzeugsKfz-Leasingvertrag mit KaufoptionBesitzentziehung eines Fahrzeugs aufgrund Ablauf der Vertragslaufzeit eines LeasingvertragsAnsprüche bei Nichteinhaltung einer Zusage über die Erwerbsmöglichkeit nach Ablauf des Leasingzeitraums

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 6 W 6/23

DRsp Nr. 2023/5712

Einstweilige Verfügung gegen Wegnahme des Fahrzeugs Kfz-Leasingvertrag mit Kaufoption Besitzentziehung eines Fahrzeugs aufgrund Ablauf der Vertragslaufzeit eines Leasingvertrags Ansprüche bei Nichteinhaltung einer Zusage über die Erwerbsmöglichkeit nach Ablauf des Leasingzeitraums

Eine Erklärung des Lieferanten, dass ein geleastes Kfz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erworben werden könne, stellt keine verbindliche Zusage des Leasinggebers dar, wenn dies nicht auch in den Vertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer schriftlich niedergelegt ist, da der Lieferant regelmäßig nur Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers ist. Selbst wenn eine solche Zusage aber wirksam wäre, würde die Nichteinhaltung bei Vertragsende nicht zu einem Anspruch führen, das Fahrzeug behalten zu können, sodass ein auf Verhinderung der Wegnahme gerichteter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen ist. Es würde sich dann allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers ergeben.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.03.2023 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 569; BGB § 229; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 862 Abs. 1 S. 2;