LAG Chemnitz, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 443/16
ArbG Zwickau, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 261/16
Einstweiliger Rechtsschutz bei oder nach Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens im öffentlichen DienstMonatsfrist für die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Abbruch des BewerberauswahlverfahrensEntscheidungshoheit des Dienstherrn über das Ob und das Wann einer Planstellenbesetzung
BAG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 152/17
DRsp Nr. 2018/3469
Einstweiliger Rechtsschutz bei oder nach Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens im öffentlichen DienstMonatsfrist für die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Abbruch des BewerberauswahlverfahrensEntscheidungshoheit des Dienstherrn über das "Ob" und das "Wann" einer Planstellenbesetzung
Verlangt der nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz wegen Abbruchs des Auswahlverfahrens, muss er zuvor die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht haben, wenn ihm dies zumutbar und möglich war.Orientierungssätze:1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den rechtswidrigen Abbruch des Auswahlverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist.2. Stellt der nicht berücksichtigte Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der öffentliche Arbeitgeber in der Regel darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.
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