BAG - Urteil vom 12.12.2017
9 AZR 152/17
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP GG Art. 33 Nr. 79
ArbRB 2018, 135
AuR 2018, 252
BAGE 161, 157
EzA GG Art. 33 Nr. 47
EzA-SD 2018, 6
MDR 2018, 945
NJW 2018, 1709
NZA 2018, 515
ZIP 2018, 852
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 443/16
ArbG Zwickau, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 261/16

Einstweiliger Rechtsschutz bei oder nach Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens im öffentlichen DienstMonatsfrist für die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Abbruch des BewerberauswahlverfahrensEntscheidungshoheit des Dienstherrn über das Ob und das Wann einer Planstellenbesetzung

BAG, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 152/17

DRsp Nr. 2018/3469

Einstweiliger Rechtsschutz bei oder nach Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens im öffentlichen Dienst Monatsfrist für die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Abbruch des Bewerberauswahlverfahrens Entscheidungshoheit des Dienstherrn über das "Ob" und das "Wann" einer Planstellenbesetzung

Verlangt der nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz wegen Abbruchs des Auswahlverfahrens, muss er zuvor die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht haben, wenn ihm dies zumutbar und möglich war. Orientierungssätze: 1. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch den rechtswidrigen Abbruch des Auswahlverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend macht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist. 2. Stellt der nicht berücksichtigte Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, darf der öffentliche Arbeitgeber in der Regel darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.