Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII.
Am 07.06.2021 meldete sich der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit A. , geb. am 25.12.2005 in Gambia, an.
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