OVG Bremen - Beschluss vom 09.03.2023
2 B 117/22
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 95/22

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme einer jugendlichen ausländischen Person; Feststellung der Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere (hier: Altersfeststellung durch Geburtsdatum)

OVG Bremen, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen 2 B 117/22

DRsp Nr. 2023/4885

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme einer jugendlichen ausländischen Person; Feststellung der Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere (hier: Altersfeststellung durch Geburtsdatum)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorlage eines Reisepasses im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren eine neue Tatsache im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7 S. 2; SGB VIII § 42a; SGB VIII § 42f Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII.

Am 07.06.2021 meldete sich der Antragsteller in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Seine Personalien gab er mit A. , geb. am 25.12.2005 in Gambia, an.