9/11.6 Einwand von Verjährung und Verwirkung

Autor: Metz

In der betriebsrentenrechtlichen Praxis werden Klagen gegen den früheren Arbeitgeber zumeist erst erhoben, nachdem der Arbeitgeber die Rente jahrelang gezahlt hat mit dem Hinweis, die Berechnungsgrundlage sei fehlerhaft, so dass Nachforderungen vorhanden sind. Gleiches gilt für Klagen auf Anpassung der Renten gem. § 16 BetrAVG und solche auf verspätete Zahlungen oder aber Auskünfte hinsichtlich der Entwicklung der Kapitalkonten.

Die Folge ist, dass der frühere Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger ggf. die Einrede der Verjährung bzw. der Verwirkung geltend macht. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

Die Vorschriften des BGB über die Verjährung bleiben unberührt.22) Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Rentenstammrecht, das gem. § 18a Satz 1 BetrAVG nach 30 Jahren verjährt, und der monatlichen Rente, die gem. § 18a Satz 2 BetrAVG nach drei Jahren verjährt. Dazu sind die einzelnen Termine zu prüfen.

Häufig streiten die Parteien nicht über die monatliche Rente, sondern über die Frage, ob die Rente als solche aus dem Rentenstammrecht richtig berechnet wurde. In diesem Fall beurteilt sich die Frage der Verjährung nach § 18a Satz 1 BetrAVG. Somit liegt eine Verjährung erst nach 30 Jahren vor. Dieser Zeitraum ist in seltensten Fällen verstrichen mit der Folge, dass die Ansprüche nicht verjährt sind.