LAG Köln - Beschluss vom 05.05.2021
11 Ta 38/21
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 19/20

Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur in absoluten AusnahmefällenGrundsätzlich keine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 11 Ta 38/21

DRsp Nr. 2021/8763

Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur in absoluten Ausnahmefällen Grundsätzlich keine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren können durch den Rechtspfleger regelmäßig keine materiell-rechtlichen Einwendungen (hier Bestreiten der Auftragserteilung) berücksichtigt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.01.2021- 1 Ga 19/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.258,90 €

Normenkette:

ZPO § 97;

Gründe

1. Die gemäß den §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2. Nach § 11 Abs. 5 RVG muss die Rechtspflegerin die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierzu zählt etwa das Bestreiten der Erteilung eines Auftrags sowie des Inhalts oder des Umfangs des Auftrags (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 11 Rn. 134 f. m. w. N.).