BSG - Beschluss vom 27.12.2018
B 10 EG 20/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 36/15
SG Würzburg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 EG 23/14

Elterngeld für eine mexikanische StaatsangehörigeBindungswirkung von SteuerbescheidenLohnsteueranmeldung des Arbeitgebers

BSG, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen B 10 EG 20/17 B

DRsp Nr. 2019/1410

Elterngeld für eine mexikanische Staatsangehörige Bindungswirkung von Steuerbescheiden Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers

1. Eine Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers kann Bindungswirkung für die Elterngeldbehörden entfalten.2. Dies gilt erst recht für eine originäre Behördenentscheidung wie einem Steuerbescheid der Finanzverwaltung, dem noch dazu eine materiell-rechtliche Prüfung vorausgegangen ist.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihre im Dezember 2010 geborene Tochter.

Die Klägerin ist mexikanische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz. In den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat ihrer Tochter arbeitete sie als Ortskraft im mexikanischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main für ein monatliches Bruttogehalt von 2125,95 Euro.

Der Beklagte gewährte der Klägerin auf ihren Antrag lediglich Mindestelterngeld, weil sie aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Mexiko nur steuerfreies Gehalt bezogen habe (Bescheid vom 30.3.2011, Widerspruchsbescheid vom 28.6.2011).