BAG - Urteil vom 15.04.2008
9 AZR 380/07
Normen:
BErzGG § 15 § 16 Abs. 1 ; BEEG § 27 Abs. 2 ; BGB § 145 § 271 Abs. 1 ; TVöD § 11 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 15 BErzGG
ArbRB 2008, 263
AuA 2009, 246
AuR 2008, 318
BAGE 126, 276
DB 2008, 1753
MDR 2008, 1221
NJW 2008, 2937
NZA 2008, 998
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 553/06
ArbG Neumünster - öD 4 Ca 1361 b/06 - 16.11.2006,

Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

BAG, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 380/07

DRsp Nr. 2008/15871

Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

»1. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit. 2. Möchte ein Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 6 BEEG) während der Elternzeit die Verringerung seiner Arbeitszeit (Elternteilzeit) beanspruchen, so setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) ergeben. 3. Konkurriert ein Arbeitnehmer während der Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden Arbeitnehmern um einen freien Arbeitsplatz, ist unter den Bewerbern keine Sozialauswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den anderen Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitnehmer kann gleichzeitig mit der Inanspruchnahme von Elternzeit eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) beantragen. 2. Dem Anspruch auf Elternteilzeit stehen dringende betriebliche Gründe iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (nunmehr § Abs. Satz 1 Nr. BEEG) entgegen, wenn für eine Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit kein Bedarf besteht.