ArbG Lörrach - Vorlagebeschluss vom 31.01.1990 1 Ca 340/89 u.a.
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 5 ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern: Art. 22 Abs. 1 a Art. 1 lit. a, n, o, q ; Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern Art. 18 Abs. 1 bis 5 Art. 24 Art. 1 Art. 4 Abs. 1 a, Abs. 2 ; ZPO §§ 286 356 ;
1. Sind die Grundsätze in der Rechtssache 22/86 des Urteils des Gerichtshofes - 3. Kammer - vom 12. März 1987 zur Auslegung von Art. 18 Abs 1 und 5 der Verordnung EWG-Nr 574/72 des Rates ganz oder teilweise auch auf den Fall zu übertragen, daß Träger der Geldleistungen bei Krankheit, wie nach § 1 ff des Lohnfortzahlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 27.7.69 (Bundesgesetzblatt I, S 946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.88 - Bundesgesetzblatt I, S 2477) der Arbeitgeber und nicht der Sozialversicherungsträger ist?2. Hat der zuständige Träger von Entgeltfortzahlungsleistungen im Krankheitsfalle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 ff. Lohnfortzahlungsgesetz für die Arbeiter diejenigen Feststellungen des Sozialversicherungsträgers des Wohnortes des Arbeitnehmers über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seiner Entscheidung über den Anspruch auf Geldleistungen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zugrundezulegen?
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