VG Freiburg - Urteil vom 03.03.2023
5 K 664/21
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; AEUV Art. 157;

Entgeltgleichheit; Besoldung; Geschlecht; Indiz; Vermutung

VG Freiburg, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 5 K 664/21

DRsp Nr. 2023/4503

Entgeltgleichheit; Besoldung; Geschlecht; Indiz; Vermutung

1. Es stellt ein Indiz i.S.d. § 22 AGG dar, das eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt, wenn eine Bürgermeisterin auf der Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses während ihrer Amtszeit niedriger besoldet wurde als ihr männlicher Vorgänger in seinem letzten Amtsjahr und ihr männlicher Nachfolger von Beginn seiner Amtszeit an, obwohl es in der Zwischenzeit weder Veränderungen bezüglich des Aufgabenumfangs des Amtes noch ausschlaggebende Änderungen in der Einwohnerzahl der Stadt gegeben hat. 2. Ein Gemeinderatsbeschluss und die zugehörige Vorlage, die keinerlei Erwägungen enthalten, wieso die Bürgermeisterinstelle nach der niedrigeren der beiden in Betracht kommenden Besoldungsstufen bewertet wurde, vermögen es nicht, die Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts zu widerlegen, da hierdurch nicht nachgewiesen ist, dass das Geschlecht bei der Entscheidung keine Rolle gespielt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.130,33 EUR (Differenz der Bezüge nach B3 und B4) zuzüglich 2.085,95 EUR (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 09.03.2021 zu zahlen.