9/6.4 Begrenzung durch Dienstende des Berechtigten

Autor: Metz

Nach der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber für ein erteiltes Versorgungsversprechen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber sich nur aus der Haftung befreien, wenn ein Versorgungsversprechen im Rahmen einer ablösenden Betriebsvereinbarung geändert oder als Einzelzusage einvernehmlich für die Zukunft geändert wird.

Jedoch hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber drei Wege gelassen, um sich der Verpflichtung zu entziehen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet.

Wenn der Arbeitgeber den Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt hat, kann er die sogenannte versicherungsrechtliche Lösung gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG nutzen.

Dazu hat er eventuell ein bestehendes Widerrufsrecht zurückzunehmen, die Beiträge im vollen Umfang bis zum Ausscheiden des bisherigen Arbeitnehmers an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen. Danach kann er eine Versicherung abmelden. Zugleich muss er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, diese Versicherung auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen oder aber mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.