9/6.3 Grenzen der Abänderung durch spätere Betriebsvereinbarungen und Haustarifverträge

Autor: Metz

Versorgungsordnungen, die durch eine Betriebsvereinbarung begründet wurden, können auch durch eine solche abgelöst oder verändert werden. Es gilt zwar der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die zeitlich jüngere Norm mit dem gleichen Inhalt der älteren vorgeht, jedoch setzt das voraus, dass überhaupt eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung geschlossen wurde.

Wie das nachfolgende Praxisbeispiel zeigt, ist das bei manchen Arbeitgebern nicht üblich. Das ArbG Mönchengladbach hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Arbeitgeber die bisherige Versorgungsordnung im Durchführungsweg der Bayer-Pensionskasse VVAG mit dem Betriebsrat rechtswirksam abgelöst hat, so dass nach dem Betriebsübergang die weiteren Versorgungsansprüche auf der Grundlage einer rückgedeckten Unterstützungskasse zu berechnen waren. Dadurch wollte der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen einschränken.

Zum Beweis legte die Beklagte eine Betriebsvereinbarung vor, die vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben war. Im Laufe der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass der Betriebsrat überhaupt keinen Beschluss dazu getroffen hatte. Demzufolge wurde der Arbeitgeber verurteilt, die Höhe der Altersrente nach der Satzung und den AVB der Bayer-Pensionskasse zu berechnen.18)