Autor: Metz |
Grundlage der richterlichen Prüfung von Einzelzusagen und Versorgungsordnungen ist § 5 BetrAVG, das sogenannte Auszehrungsverbot. Danach dürfen bestimmte Klauseln nicht dazu führen, dass die eigentlichen Zusagen des Arbeitgebers ausgezehrt werden.
Zulässig ist eine Warteklausel in Abhängigkeit von den gesetzlichen Bestimmungen der Unverfallbarkeit. Diese legt fest, nach wie vielen Jahren der Arbeitnehmer in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wird. Dabei werden fünf bis 20 Jahre nicht beanstandet.3)
Zulässig sind auch Versorgungsobergrenzen, indem der Arbeitgeber die Verdienste und die Dauer der Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis setzt.4)
Problematisch ist demgegenüber die Anrechnung von Renten, die der Versorgungsberechtigte aus anderen Quellen bezieht. Diese ist nur dann rechtsgültig, wenn sie in dem Versorgungswerk des Arbeitgebers erkennbar und eindeutig beschrieben ist. Das ist im Einzelfall zu prüfen.5)
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