LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2023
L 37 SF 298/21 EK AS
Normen:
GVG § 200 S. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 2 S. 3-4; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 2081

Entschädigung aufgrund Verzögerung von Gerichtsverfahren infolge der Corona-PandemieÜberlange Gerichtsverfahren aufgrund der Corona-PandemieÜberlange strafrechtliche Ermittlungsverfahren während der Covid-19-PandemieSchadensersatzansprüche gemäß dem GVG aufgrund gerichtlicher InaktivitätEntschädigung gemäß § 198 GVGZinsen für Ansprüche gemäß § 198 GVG

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2023 - Aktenzeichen L 37 SF 298/21 EK AS

DRsp Nr. 2023/3649

Entschädigung aufgrund Verzögerung von Gerichtsverfahren infolge der Corona-Pandemie Überlange Gerichtsverfahren aufgrund der Corona-Pandemie Überlange strafrechtliche Ermittlungsverfahren während der Covid-19-Pandemie Schadensersatzansprüche gemäß dem GVG aufgrund gerichtlicher Inaktivität Entschädigung gemäß § 198 GVG Zinsen für Ansprüche gemäß § 198 GVG

Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X K 5/20 – juris, Rn. 34 ff.). Für diesen Zeitraum ist regelmäßig davon auszugehen, dass Verzögerungen der Corona-Pandemie geschuldet sind, ohne dass sich dies unmittelbar den Akten entnehmen lassen muss. Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf.Für Phasen der gerichtlichen Inaktivität ab Juni 2020 kann sich der Beklagte nicht mehr darauf berufen, dass diese auf Ursachen beruhen, die er weder beeinflussen kann noch sonst zu verantworten hat.Das Entschädigungsgericht ist nicht gehindert, gerichtliche Inaktivität in Monaten anzunehmen, die ein Kläger selbst nicht als Verzögerungsmonate gerügt hat.