LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.05.2021
L 10 KO 3483/20
Normen:
JVEG § 2 Abs. 4; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 19 Abs. 1 S. 1; JBeitrG § 1 Abs. 1 Nr. 8; JBeitrG § 1 Abs. 2; JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 183 S. 6; SGG § 191 Hs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; ZPO § 122 Abs. 1;

Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall für Beteiligte im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Rückforderung überzahlter Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen L 10 KO 3483/20

DRsp Nr. 2021/7997

Entschädigung für Fahrtkosten und Verdienstausfall für Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Rückforderung überzahlter Leistungen

1. Die Rückforderung überzahlter Leistungen nach JVEG (Vergütung, Entschädigung) erfolgt entsprechend den Regeln des JBeitrG.2. Im Rahmen einer Prüfung nach dem JBeitrG ist die tatsächlich zustehende Leistung gemäß § 4 JVEG richterlich festzusetzen. Dabei sind auch die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs und die gegen die Rückforderung vorgebrachten Einwände zu prüfen.3. Hat der unrechtmäßige Empfänger einer Leistung nach dem JVEG (hier: Fahrkosten) aus anderen Gründen Anspruch auf eine solche Leistung (hier: im Rahmen von PKH), schließt dies eine Rückforderung aus.4. Hat der unrechtmäßige Empfänger einer Leistung nach dem JVEG (hier: Verdienstausfall) auf die Rechtmäßigkeit vertraut und ist dieses Vertrauen schutzwürdig, schließt dies eine Rückforderung aus.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 10.06.2020 wird auf 150,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 4; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1; JVEG § 19 Abs. 1 S. 1; JBeitrG § 1 Abs. 1 Nr. 8; JBeitrG § 1 Abs. 2;