Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2021 - 5 Sa 419/20 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem schwerbehinderten Kläger wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbungen vom 21. Juni 2019 und vom 22. Juni 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen für Verwaltungsfachangestellte für das Hauptamt und die Kämmerei zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet ist.
In zwei weiteren Revisionsverfahren streiten die Parteien über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 20. Dezember 2018 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als "Teamassistenz" im Bürgermeisteramt (- -) und über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung vom 27. März 2019 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Verwaltungsfachangestellten für das Bauamt (- -).
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