OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2023
6 A 196/22
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 1639/18

Abweisung einer Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 6 A 196/22

DRsp Nr. 2023/5989

Abweisung einer Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung; Antrag auf Zulassung der Berufung

Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Bewerbers auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine auf Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung gerichtete Klage abgewiesen worden war.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.929,89 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO stützt, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht auf mehreren selbständig tragenden Begründungen. Die Berufung kann daher nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. Letzteres ist nicht der Fall.