Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 19.929,89 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO stützt, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf mehreren selbständig tragenden Begründungen. Die Berufung kann daher nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. Letzteres ist nicht der Fall.
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