LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2023
L 37 SF 71/22 EK SO
Normen:
GVG § 201 Abs. 2 S. 1; GVG § 202 S. 2; SGG § 124 Abs. 2; GVG § 198 Abs. 5 S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 3;

Entschädigung wegen überlanger VerfahrensdauerAnsprüche auf Entschädigung bei Verzögerung des Prozesses vor dem Sozialgericht infolge der Corona-PandemieProzessverzögerung infolge der Covid-19-PandemiePauschalentschädigung bei Prozessverzögerung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2023 - Aktenzeichen L 37 SF 71/22 EK SO

DRsp Nr. 2023/3650

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Ansprüche auf Entschädigung bei Verzögerung des Prozesses vor dem Sozialgericht infolge der Corona-Pandemie Prozessverzögerung infolge der Covid-19-Pandemie Pauschalentschädigung bei Prozessverzögerung

Etwaige in der Zeit zwischen März und Mai 2020 aufgetretene Phasen der gerichtlichen Inaktivität stellen regelmäßig keine dem Staat zuzurechnenden Verzögerungszeiten dar (Anschluss an BFH, Urteil vom 27.10.2021 – X K 5/20 – juris, Rn. 34 ff.). Für diesen Zeitraum ist regelmäßig davon auszugehen, dass Verzögerungen der Corona-Pandemie geschuldet sind, ohne dass sich dies unmittelbar den Akten entnehmen lassen muss. Dies gilt gleichermaßen für Verzögerungen, die im Sitzungsbetrieb aufgetreten sind, wie für solche im allgemeinen Geschäftsablauf.Für Phasen der gerichtlichen Inaktivität ab Juni 2020 kann sich der Beklagte nicht mehr darauf berufen, dass diese auf Ursachen beruhen, die er weder beeinflussen kann noch sonst zu verantworten hat.