BVerwG - Urteil vom 06.04.2017
2 C 12.16
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 24 Nr. 1; BBesG a.F. § 27; BBesG a.F. § 28; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 16; RL 2000/78/EG Art. 17 S. 2; GG Art. 125a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 875
NVwZ 2017, 7
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1242/13
VGH Hessen, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1927/15

Entschädigungsanspruch bzw. unionsrechtlicher Haftungsanspruch eines Beamten wegen altersdiskriminierenden Besoldung; Anteilsmäßige Kürzung der Ansprüche im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung des Berechtigten; Isoliertes Vorgehen gegen Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs

BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 2 C 12.16

DRsp Nr. 2017/10620

Entschädigungsanspruch bzw. unionsrechtlicher Haftungsanspruch eines Beamten wegen altersdiskriminierenden Besoldung; Anteilsmäßige Kürzung der Ansprüche im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung des Berechtigten; Isoliertes Vorgehen gegen Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs

Steht einem Beamten wegen der altersdiskriminierenden Besoldung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG oder der unionsrechtliche Haftungsanspruch zu, so sind diese Ansprüche nicht im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung des Berechtigten anteilsmäßig zu kürzen.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 800 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100 € seit dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1. Juli 2013 und ab dem 1. Februar 2014 aus der Gesamtsumme von 800 €.

Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2016 und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. April 2015 und der Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 17. Mai 2013 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.