BSG - Beschluss vom 04.05.2021
B 2 U 222/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 38;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 226/18
SG Mainz, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 64/18

Entschädigungsansprüche in Form von Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen nach postmortaler Feststellung einer BerufskrankheitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen B 2 U 222/20 B

DRsp Nr. 2021/8880

Entschädigungsansprüche in Form von Lebzeitenleistungen und Hinterbliebenenleistungen nach postmortaler Feststellung einer Berufskrankheit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 38;

Gründe

Mit Urteil vom 27.10.2020 hat das LSG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 4105 der Anl 1 zur BKV vorgelegen hat, und zugleich Entschädigungsansprüche in Form von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen verneint, weil die darauf gerichtete Leistungsklage unzulässig sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt ist.