LAG Berlin - Beschluss vom 17.12.2003
17 Ta (Kost) 6118/03
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 778
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 12818/02

Entshehen einer Erörterungsgebühr

LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6118/03

DRsp Nr. 2004/3631

Entshehen einer Erörterungsgebühr

»Eine Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) entsteht bereits, wenn der Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung Hinweise des Gerichts ohne eigene Argumentation aufnimmt und die prozessual gebotenen Folgerungen (z.B. Rücknahme der Berufung) aus ihnen zieht.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers auf Zahlung von 9.098,82 EUR durch ein am 27. September 2002 verkündetes Urteil abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte anwaltlich vertreten. Der Klägervertreter nahm die Berufung nach Hinweisen des Gerichts vor dem Stellen der Berufungsanträge zurück. Das Landesarbeitsgericht legte daraufhin dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auf.