BAG - Urteil vom 23.11.2017
6 AZR 43/16
Normen:
BGB § 194; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) § 7 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) § 26 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) § 27 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) § 27 Abs. 4; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) § 27 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) i.d.F. vom 13.09.2005 § 48; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) i.d.F. vom 13.09.2005 § 54;
Fundstellen:
AP TVöD § 27 Nr. 4
AuR 2018, 203
BB 2018, 563
EzA-SD 2018, 14
NZA-RR 2018, 217
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 346/15
ArbG Frankfurt/Oder, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1255/14

Entstehung des Anspruchs auf tariflichen Zusatzurlaub für WechselschichtarbeitEntstehung von Ersatzzusatzurlaubsansprüchen nur bei Verzug des ArbeitgebersGeltendmachung von Zusatzurlaub als unentbehrliche Voraussetzung für einen Schuldnerverzug

BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 43/16

DRsp Nr. 2018/2355

Entstehung des Anspruchs auf tariflichen Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit Entstehung von Ersatzzusatzurlaubsansprüchen nur bei Verzug des Arbeitgebers Geltendmachung von Zusatzurlaub als unentbehrliche Voraussetzung für einen Schuldnerverzug

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD -K entsteht sukzessive im laufenden Kalenderjahr, sobald seine Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Ersatzzusatzurlaubsansprüche für den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD -K entstehen nur dann, wenn der Arbeitnehmer diesen Urlaub rechtzeitig vor seinem Untergang verlangt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt. Der Arbeitgeber muss den Zusatzurlaub nicht initiativ gewähren. 3. Die Geltendmachung als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Ersatzzusatzurlaub ist nicht entbehrlich, wenn der Arbeitgeber sich vor Entstehen des Zusatzurlaubsanspruchs endgültig und ernsthaft geweigert hat, den Anspruch zu erfüllen. Schuldnerverzug setzt voraus, dass ein vollwirksamer und durchsetzbarer Anspruch besteht. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB macht diese Voraussetzung nicht entbehrlich.

1. Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2015 - 23 Sa 346/15 - aufgehoben.