LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.08.2022
4 Sa 53/21
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BV Bonus 11/2016 Nr. I und Nr. II.1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 344/20

Ausübung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung auf der Grundlage von Geschäftszielen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 53/21

DRsp Nr. 2022/13440

Ausübung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung auf der Grundlage von Geschäftszielen

1. Anforderungen an den für den Erfüllungsanspruch erforderlichen Inhalt der Zielvereinbarung bei Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung Bonus 2017 (Ulm).2. Einzelfallentscheidung im Nachgang zu BAG 13. Oktober 2021 - 10 AZR 729/19 - in einem Parallelverfahren.

Trifft der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung betreffend die Geschäftsziele unternehmensübergreifender konzernbezogener Vorgaben, entspricht diese Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen gem. § 315 Abs. 1 BGB, wenn die zugrundeliegende Betriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen diesen konzernbezogenen Rahmen nicht vorgibt. Die Leistungsbestimmung des Arbeitgebers ist dann gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12. Juli 2021 (4 Ca 344/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.756,78 Euro brutto zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten erster Instanz zu 97,5 Prozent und die Klägerin zu 2,5 Prozent zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3;