LAG Hamm - Beschluss vom 29.08.2022
5 Ta 223/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 6 Abs. 3; GKG § 9; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 16.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 897/22

Erfolgsaussichten im ProzesskostenhilfebewilligungsverfahrenÜberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 114 ff. ZPO

LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 223/22

DRsp Nr. 2022/13679

Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.d. § 114 ff. ZPO

1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. 2. Grundsätzlich sind nur solche Belastungen einer Partei zu berücksichtigen, die als Verbindlichkeiten vorhanden sind und von der Partei auch bedient werden. Zu berücksichtigen sind aber auch absehbare tatsächliche Belastungen, etwa eine höhere Miete für einen bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits abgeschlossenen Mietvertrag.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.06.2022 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2022 - 4 Ca 897/22 - wird der Beschluss abgeändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung zum 02.06.2022 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus B bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten aus ihrem Einkommen in Höhe von 143,00 € zu zahlen hat.

Der Ratenbeginn wird durch das Arbeitsgericht festgesetzt.

Kosten werden für die Entscheidung nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 6 Abs. 3; GKG § 9;