LAG Niedersachsen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 909/16
ArbG Hannover, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 524/15
Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem bereits laufenden BerufungsverfahrenKündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem GrundOrdentliche Kündigung und Annahmeverzug des ArbeitgebersAnnahmeverzug bei Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 86/17
DRsp Nr. 2018/4777
Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem bereits laufenden BerufungsverfahrenKündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem GrundOrdentliche Kündigung und Annahmeverzug des ArbeitgebersAnnahmeverzug bei Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt seine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, solange dem Auflösungsantrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben ist.Orientierungssätze:1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.2. Annahmeverzug des Arbeitgebers iSd. §§ 293 ff. BGB bewirkt - neben dem Erhalt des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers gem. § 615 Satz 1 BGB - zugleich die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, sodass gem. § 275 Abs. 1BGB die Leistungspflicht des Arbeitnehmers für den fraglichen Zeitraum entfällt.
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