BAG - Urteil vom 14.12.2017
2 AZR 86/17
Normen:
ZPO § 307 S. 1; ZPO § 533; ArbGG § 64 Abs. 6; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 266
ArbRB 2018, 165
AuR 2018, 307
AuR 2018, 310
BAGE 161, 198
BB 2018, 1011
DStR 2018, 1926
EzA BGB 2002 § 626 Nr. 63
EzA KSchG § 9 n.F. Nr. 69
EzA-SD 2018, 3
MDR 2018, 872
NJW 2018, 2148
NZA 2018, 646
ZIP 2018, 1612
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 909/16
ArbG Hannover, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 524/15

Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem bereits laufenden BerufungsverfahrenKündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem GrundOrdentliche Kündigung und Annahmeverzug des ArbeitgebersAnnahmeverzug bei Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 86/17

DRsp Nr. 2018/4777

Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem bereits laufenden Berufungsverfahren Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund Ordentliche Kündigung und Annahmeverzug des Arbeitgebers Annahmeverzug bei Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG erstrebt, lässt seine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht entfallen, solange dem Auflösungsantrag nicht - rechtskräftig - stattgegeben ist. Orientierungssätze: 1. Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ob er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist. 2. Annahmeverzug des Arbeitgebers iSd. §§ 293 ff. BGB bewirkt - neben dem Erhalt des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers gem. § 615 Satz 1 BGB - zugleich die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung, sodass gem. § 275 Abs. 1 BGB die Leistungspflicht des Arbeitnehmers für den fraglichen Zeitraum entfällt.