Von der (Fach-)Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Bundestag am 20.04.2023 das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts verabschiedet, mit dem mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit gebracht und Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit gehalten werden sollen. Im Mittelpunkt der Regelungen stehen höhere Ausgleichsabgaben für Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen. Das Gesetz wird - nach der zu erwartenden Zustimmung des Bundesrats - zum 01.01.2024 in Kraft treten.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen genießen in einem Arbeitsverhältnis besondere Rechte, um die Nachteile auszugleichen, die durch die Schwerbehinderung entstehen. Die Rechtsgrundlage dieses Sonderrechts findet sich im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX), das in den §§ 151 ff. spezifische Regelungen zum Arbeitsrecht der behinderten Menschen vorsieht. Eines der wichtigsten Instrumentarien des Schwerbehindertenrechts ist die öffentlich-rechtliche Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers: Private und öffentliche Arbeitgeber haben danach auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen.
|
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|