BGH - Beschluss vom 21.12.2017
IX ZB 18/17
Normen:
SGB XI § 36 Abs. 3; SGB XI § 37 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 38 Abs. 1; SGB XII § 61; SGB XII § 82; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 97; InsO § 187; InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3; InsO § 301; ZPO § 850b Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b); BGB § 1353; BGB § 1618a;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 614
NJW-RR 2018, 370
NZI 2018, 218
ZIP 2018, 1420
ZInsO 2018, 377
ZVI 2018, 374
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 05.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 74/15
LG Bad Kreuznach, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 177/16

Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens beim beihilfeberechtigten Privatversicherten aufgrund von Kosten für die medizinische Behandlung; Inanspruchnahme von Pflegegeld durch den pflegebedürftigen Schuldner; Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung; Aufkommen der Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuldners für die Pflegeleistungen

BGH, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen IX ZB 18/17

DRsp Nr. 2018/2239

Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens beim beihilfeberechtigten Privatversicherten aufgrund von Kosten für die medizinische Behandlung; Inanspruchnahme von Pflegegeld durch den pflegebedürftigen Schuldner; Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung; Aufkommen der Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuldners für die Pflegeleistungen

ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b a) Auch beim beihilfeberechtigten Privatversicherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den gesetzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.b) Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erhöht werden.