LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.12.2020
16 TaBVGa 189/20
Normen:
BetrVG § 8; BetrVG § 24 Nr. 3; BetrVG § 38; BetrVG § 78 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 502/20

Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 24 Abs. 3 BetrVGFreistellung von der Arbeit und Wählbarkeit zum Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 189/20

DRsp Nr. 2022/13901

Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 24 Abs. 3 BetrVG Freistellung von der Arbeit und Wählbarkeit zum Betriebsrat

Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist führt nicht zum Erlöschen von dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 4 BetrVG. Vielmehr endet diese erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG.

Die Wählbarkeit zum Betriebsrat bleibt noch bestehen, wenn der Arbeitnehmer während der noch laufenden Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Er ist noch Betriebsangehöriger und deshalb auch als gekündigter Arbeitnehmer noch wählbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2020 – 3 BVGa 502/20 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Den Beteiligten zu 3 bis 6 wird aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache,

1. die Wahrnehmung des Betriebsratsamts durch den Beteiligten zu 2 zu dulden;