8/8.1.5 Gefahrenschutz

Der Arbeitsschutz und der öffentliche Gesundheitsschutz sind in §§ 12 -16a HAG enthalten. Hintergrund ist, dass die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten in ihrer Sphäre für den Gefahrenschutz zuständig sind. Das Arbeitsschutzgesetz findet auf in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte keine Anwendung, allerdings muss der Arbeitgeber, der Heimarbeit vergibt, die betroffenen Beschäftigten gem. § 23 ArbSchG an die zuständige Behörde melden.

§ 12 HAG stellt die Grundsätze des Gefahrenschutzes auf: Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten und Heimarbeit muss so ausgeführt werden, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter sowie für die öffentliche Gesundheit entstehen. Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, § 16a HAG.