BSG - Urteil vom 13.12.2017
B 13 R 13/17 R
Normen:
SGB X § 116; SGB X § 119; SGB VI § 187a; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 46
NZS 2018, 653
VersR 2018, 570
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 70 R 320/12

Erstattung der vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer des UnfallverursachersPartielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete Altersrente

BSG, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen B 13 R 13/17 R

DRsp Nr. 2018/1971

Erstattung der vorzeitigen Altersrente durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete Altersrente

Zumindest wenn dem Rentenversicherungsträger die von einem Versicherten vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vollständig erstattet wird, ist der Versicherte bei der Berechnung einer darauf folgenden (Regel-)Altersrente so zu stellen, als hätte er die Entgeltpunkte, die der früheren Rente zugrunde lagen, "nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen".

1. Gegen eine Kompensation des "Rentenkürzungsschadens" über § 187a SGB VI spricht, dass dieser Weg nur bei einer (schädigungsbedingt) vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente eröffnet wäre, nicht aber, wenn nach einem schädigenden Ereignis eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. 2. Auch in diesem Fall wäre der Zugangsfaktor für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, kalendermonatlich um 0,003 niedriger als 1,0, und dieser geminderte Zugangsfaktor bliebe für die Hälfte der EP, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, dauerhaft maßgebend.