LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.12.2019
L 2 LW 4/19
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; Satzung des SoVD Niedersachsen § 5;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 LW 2/18

Erstattung von Aufwendungen für ein WiderspruchsverfahrenVertretung durch den SoVD NiedersachsenAllgemeine Festlegung der Höhe der von den vertretenen Mitgliedern jeweils aufzubringenden Kostenbeteiligung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2019 - Aktenzeichen L 2 LW 4/19

DRsp Nr. 2020/13182

Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren Vertretung durch den SoVD Niedersachsen Allgemeine Festlegung der Höhe der von den vertretenen Mitgliedern jeweils aufzubringenden Kostenbeteiligung

Eine in der Satzung eines Sozialverbandes enthaltene Ermächtigung des Vorstandes zur allgemeinen Festlegung der Höhe der von den vertretenen Mitgliedern jeweils aufzubringenden Kostenbeteiligung reicht aus, wenn der Vorstand auf der Grundlage dieser Ermächtigung entsprechende allgemeine Regelungen über die Höhe der aufzubringenden Kostenbeteiligungen erlässt.

Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin weitere erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 26,20 EUR festzusetzen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; Satzung des SoVD Niedersachsen § 5;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, weitere ihr im Widerspruchsverfahren entstandene Aufwendungen in Höhe von 26,20 EUR für erstattungsfähig zu erklären.