BSG - Beschluss vom 19.12.2019
B 3 KR 8/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3182/18
SG Freiburg, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 233/18

Erstattung von Kosten für ein WiderspruchsverfahrenDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 8/19 B

DRsp Nr. 2020/1951

Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Im Rahmen der Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren legte die Klägerin eine Rechnung ihres Prozessbevollmächtigten über insgesamt 1555,39 Euro vor, die ua eine Geschäftsgebühr sowie eine Erledigungsgebühr iHv jeweils 640 Euro enthielt. Hierauf setzte die Beklagte die Vergütung auf insgesamt 389,73 Euro fest, der sie eine Geschäftsgebühr iHv 300 Euro zugrunde legte; eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen (Bescheid vom 23.5.2017, Widerspruchsbescheid vom 9.8.2017).