BVerwG - Urteil vom 22.06.2017
5 C 3.16
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 35a; SGB VIII §§ 36 ff.; SGB VIII §§ 86 ff.; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89f Abs. 1 S. 1; SGB IX §§ 10 ff.; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 7061/12

Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Deckung des gesamten Rehabilitationsbedarfs des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger; Leistungsbewilligung des Jungendhilfeträgers auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit; Kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz; Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten

BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 5 C 3.16

DRsp Nr. 2017/10629

Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe; Deckung des gesamten Rehabilitationsbedarfs des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger; Leistungsbewilligung des Jungendhilfeträgers auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit; Kostenerstattungsrechtlicher Interessenwahrungsgrundsatz; Gebot der Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten

1. Jedenfalls soweit nicht Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind und der gesamte Rehabilitationsbedarf des behinderten Menschen durch den Jugendhilfeträger gedeckt wird, liegt das in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX vorausgesetzte Merkmal einer "Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" SGB IX nicht vor, wenn ein Jugendhilfeträger die Leistung nicht als zweitangegangener Rehabilitationsträger infolge eines durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX bewirkten Leistungszwangs und damit auf der Grundlage einer gleichsam aufgedrängten Zuständigkeit, sondern auf Grund seiner fachrechtlichen Leistungspflicht unter Anerkennung der eigenen sachlichen Zuständigkeit bewilligt hat.