LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2024
26 Ta (Kost) 6017/24
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2037/19

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6017/24

DRsp Nr. 2024/8877

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens

Während das Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig eine Zusammenhangstätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG darstellt, wenn nicht über den Einstellungsantrag eine gesonderte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, handelt es sich bei Beschwerdeverfahren auch in Zwangsvollstreckungssachen um eigene Angelegenheiten, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 7. Februar 2024 - 3 Ca 2037 /19 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2020 an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.