LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2023
L 7 KA 56/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3; HVM § 14 Abs. 3 S. 1-2; GOP Nr. 06333; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 145/17

Erstattungsfähigkeit der Vergütung für eine AugenhintergrunduntersuchungÜberschreitung des Fallwerts aufgrund einer fachlichen Spezialisierung des VertragsarztesAußerbudgetäre Vergütung des VertragsarztesVergütung augenarzttypischer Leistungen des VertragsarztesHöhere vertragsärztliche Vergütung aufgrund von Praxisbesonderheiten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 56/19

DRsp Nr. 2023/5658

Erstattungsfähigkeit der Vergütung für eine Augenhintergrunduntersuchung Überschreitung des Fallwerts aufgrund einer fachlichen Spezialisierung des Vertragsarztes Außerbudgetäre Vergütung des Vertragsarztes Vergütung augenarzttypischer Leistungen des Vertragsarztes Höhere vertragsärztliche Vergütung aufgrund von Praxisbesonderheiten

Eine Praxisbesonderheit, die zu einer höheren Vergütung des Vertragsarztes führen könnte, liegt dann nicht vor, wenn zwar bezüglich einer Leistung eine Überschreitung des Fallwerts der Arztgruppe des Arztes in dem streitgegenständlichen Quartal um mindestens 15 % erfolgt ist, dies aber nicht aufgrund einer für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung erfolgt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 131 Abs. 3; HVM § 14 Abs. 3 S. 1-2; GOP Nr. 06333; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund von Praxisbesonderheiten ein höheres Honorar für die Quartale I bis IV 2016 zu gewähren hat.