Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerinnen (ASt) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung und für Bekleidung nach dem
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