OLG Hamm - Urteil vom 23.12.2020
30 U 35/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1 S. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 90/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Norm Euro 5Einrede der VerjährungZweijährige VerjährungsfristBegriff der unzulässigen Motorsteuerung

OLG Hamm, Urteil vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 30 U 35/20

DRsp Nr. 2021/8174

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Norm Euro 5 Einrede der Verjährung Zweijährige Verjährungsfrist Begriff der unzulässigen Motorsteuerung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1 S. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten zu 1) am 09.12.2011 einen Pkw A B Diesel V6 3.0 TDI Euro 5. Ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 26.04.2012 (Anlage K30) belief sich der Kaufpreis auf 80.944,99 €. Dieser wurde vollständig bezahlt. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 05.05.2012.

1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4. 1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4.