Rechtsschutzversicherung . Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom ..
Die von Ihnen hierin vertretene Rechtsansicht kann ich nicht teilen. Aus der Anrechnungsregelung der Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG ergibt sich, dass die Terminsgebühr auch auf nicht rechtshängige Gegenstände anfällt, wenn über diese Gegenstände Verhandlungen geführt wurden.
Nach ganz herrschender und zutreffender Auffassung fällt die
Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht nur nach dem Wert der gerichtlich
anhängigen Ansprüche, sondern nach dem Gesamtwert, also auch auf den Wert der
mitgeregelten, nicht rechtshängigen Gegenstände an (OLG Hamm v. 14.11.2006 -
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