Erwiderung zum Einstellungsantrag

An das Arbeitsgericht ...

 

In Sachen

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Prozessbevollmächtigte: RA ...

wird beantragt,

den Antrag des Klägers gemäß § 888 ZPO auf Zwangsgeldfestsetzung, ersatzweise Zwangshaft, zurückzuweisen.

Von einem nicht zu ersetzenden Nachteil kann keine Rede sein. Durch die Beschäftigung und damit die Arbeitsleistung erhält die Beklagte einen Gegenwert für die Entlohnung. Rückabwicklungsschwierigkeiten können, wie der Große Senat im Beschluss vom 27.02.1985 unter G II 2 b ausgeführt hat, die Einstellung nicht rechtfertigen. Die Beklagte will sich bereits jetzt die Rechtsfolgen aus § 717 Abs. 2 ZPO zunutze machen. Das setzt jedoch ein Unterliegen im Kündigungsschutzprozess voraus. Davon ist, wie auch der Ausgang des Berufungsverfahrens zeigen wird, nicht auszugehen.

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

 

... Rechtsanwalt