LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2020
6 Sa 522/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 130a;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3255/19

Falscheintragung im Fahrtenbuch als Kündigungsgrund bei ArbeitszeitkontrolleÜberziehung der Mittagspause als KündigungsgrundEntbehrlichkeit der Abmahnung bei fristloser KündigungKündigung mit sozialer Auslauffrist bei sinnentleertem Arbeitsverhältnis

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 522/20

DRsp Nr. 2022/2245

Falscheintragung im Fahrtenbuch als Kündigungsgrund bei Arbeitszeitkontrolle Überziehung der Mittagspause als Kündigungsgrund Entbehrlichkeit der Abmahnung bei fristloser Kündigung Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei sinnentleertem Arbeitsverhältnis

1. Falsche Aufzeichnungen im Fahrtenbuch sind kein Arbeitszeitbetrug, wenn dieses nicht der Arbeitszeitkontrolle, sondern der Dokumentation gegenüber dem Finanzamt dient. Eine fristlose Kündigung ist nicht gerechtfertigt. 2. Das Überziehen der Mittagspause kann einen Kündigungsgrund darstellen, wobei eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht entbehrlich sein wird. 3. Wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen, dann kommt eine Kündigung mit sozialer Auslauffrist nur in Betracht, wenn das fortgeführte Arbeitsverhältnis sinnentleert ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.07.2020 - Az.: 7 Ca 3255/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 130a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

1. 2.