Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2024 -
I.
Der Klägervertreter wendet sich gegen die Berechnung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht, konkret bemängelt er, dass bei der Berechnung des Vierteljahreseinkommens für den Kündigungsschutzantrag und für den Antrag auf Erteilung eines "sehr guten" Zeugnisses sowie den Weiterbeschäftigungsantrag nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und Boni Berücksichtigung gefunden haben.
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