LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2024
26 Ta (Kost) 6035/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4411/23

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6035/24

DRsp Nr. 2024/8880

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren und den Vergleich

Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen, wenn diese Positionen im betreffenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände darstellen, sondern lediglich einzelne Verrechnungsposten bilden. Sie sind dann nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. April 2024 - 20 Ca 4411/23 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 105.750,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Klägervertreter wendet sich gegen die Berechnung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht, konkret bemängelt er, dass bei der Berechnung des Vierteljahreseinkommens für den Kündigungsschutzantrag und für den Antrag auf Erteilung eines "sehr guten" Zeugnisses sowie den Weiterbeschäftigungsantrag nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und Boni Berücksichtigung gefunden haben.