Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Der Kläger, bei dem seit 5.12.2005 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt ist (Bescheid vom 1.2.2006), begehrt in der Hauptsache insbesondere die Feststellung eines Einzel-GdB von 30, mindestens aber 20, für eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des rechten Sprunggelenks und zum wiederholten Male die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Zuvor hatte der Beklagte (zuletzt) mit Bescheid vom 30.6.2015 die Feststellung des Merkzeichens G abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos.
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