BSG - Beschluss vom 27.12.2018
B 9 SB 5/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 2329/18
SG Karlsruhe, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 4377/16

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs HHöhe des täglichen Zeitaufwands an Hilfeleistungen und der Verrichtungen des täglichen Lebens

BSG, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 5/18 BH

DRsp Nr. 2019/1911

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs H Höhe des täglichen Zeitaufwands an Hilfeleistungen und der Verrichtungen des täglichen Lebens

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs Hilflosigkeit sind gegeben bei einem benötigten täglichen Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen des täglichen Lebens.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" (Hilfslosigkeit).